Frau K. ist durch verschiedene Umstände in die Schulden gerutscht. Der Gläubiger hat das Mahnverfahren gegen Frau K. „durchlaufen“ lassen und nun droht eine Pfändung. Was aber heißt das? Frau K. ist beunruhigt, weil sie nicht genau weiß, wieviel Geld sie monatlich zum Leben haben wird.
Immer wieder wollen Ratsuchende in unseren Beratungen wissen, wie viel ihnen von ihrem Einkommen im Falle einer Pfändung verbleibt? Welcher Betrag gepfändet werden kann und was sie behalten dürfen?
Diese Frage beantwortet die tabellarische Übersicht der Pfändungsfreigrenzen, die vom Gesetzgeber auf der Grundlage von § 850 c Zivilprozessordnung erstellt wird.
Was sind Pfändungsfreigrenzen? Ganz kurz gesagt sind das die Grenzen für das monatliche Einkommen, das dem Schuldner oder der Schuldnerin trotz einer Pfändung verbleiben muss.
Die Pfändungsfreigrenzentabelle geht vom Nettoeinkommen der Schuldner:innen aus, egal ob es sich um Arbeitseinkommen, Rente, Sozialleistungen etc. handelt. Hat jemand mehrere Einkommen, so werden diese zusammengerechnet. Wenn der Arbeitgeber Zuschläge zu einer Grundvergütung zahlt, muss geprüft werden, ob diese Zuschläge ganz, teilweise oder gar nicht pfändbar sind.
Diese festgesetzten Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Zum 01.07.2026 tritt die neue, aktualisierte Pfändungstabelle in Kraft.
Ab dem 01.07.2026 gilt für alle Personen zunächst ein Grundfreibetrag von 1.589,99 Euro.
Dieser unpfändbare Grundfreibetrag erhöht sich, wenn Schuldner:innen gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben. Je höher die Anzahl der Unterhaltsberechtigten ist, umso höher ist der pfändungsfreie Betrag.
Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden) oder eingetragenen Lebenspartnern und -parnerinnen bestehen.
Bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen zählen natürlich nur die Personen, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Wenn Unterhalt für eine Person geleistet wird, steigt der pfändungsfreie Betrag auf 2.189,99 Euro, bei zwei Personen auf 2.519,99 Euro usw.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass den Schuldnern und Schuldnerinnen im Fall einer Pfändung zumindest der Betrag vom Einkommen verbleibt, der zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen notwendig ist.
Wer Einkommen über dem Freibetrag hat, kann aus der Pfändungsfreigrenzentabelle ganz einfach den Betrag ablesen, den ein Gläubiger pfänden könnte bzw. der im Falle einer Insolvenz an die Gläubiger gezahlt werden muss.
Der Betrag, der über der Freigrenze liegt, ist nicht komplett pfändbar, sondern wird zwischen Schuldner bzw. Schuldnerin und dem Gläubiger aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt nach einer komplizierten Formel. Deshalb wurde die Pfändungsfreigrenzentabelle erarbeitet, in der man entsprechend dem eigenen Einkommen und der zutreffenden Anzahl der Unterhaltspflichten den pfändbaren Betrag ablesen kann.
Ein wichtiger Tipp: Bei einer Kontopfändung gelten andere Regelungen. Die Pfändungsfreigrenzen gelten nicht „automatisch“, sondern der Pfändungsschutz kann nur durch ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto – das P-Konto – gesichert werden.
Weitere Informationen zum Thema Pfändung erhalten Sie bei uns in der Beratungsstelle.
Sie können uns anrufen unter 0381 2019377 oder uns eine E-Mail schreiben an .
Ihr Team von eibe e.V.