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Ist die Energiepreispauschale pfändbar?

Bei der Energiepreispauschale, mit der die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten gemindert werden sollen, handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung. Dazu wurde in § 122 Einkommenssteuergesetz geregelt, dass die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Mit einer einmaligen Zahlung von brutto 300 € an alle Erwerbstätigen sollen die aktuellen Härten im Bereich der Energiepreise gemindert werden.

Grundsätzlich ist der Wille des Gesetzgebers, dass die Energiepreispauschale auch bei den Leistungsberechtigten ankommen soll.  Leider hat es der Gesetzgeber im Gegensatz zum Kinderbonus und dem Heizkostenzuschuss bisher versäumt, eine klare gesetzliche Regelung zu treffen, dass auch die Energiepreispauschale unpfändbar ist.

Bei Leistungsberechtigten, bei denen eine Lohn- oder Kontopfändung vorliegt, könnte somit die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) damit zu einem Problem werden. Bisher gibt es lediglich eine Information vom Bundesministerium der Finanzen. Darin heißt es: „Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt.“ Die gegenwärtigen Pfändungsschutzvorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) führen jedoch bisher nicht zur Unpfändbarkeit.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber oder die Bank wegen einer bestehenden Lohn- oder Kontopfändung die Energiepreispauschale nicht auszahlen will?

Lohnpfändung

Einer besonderen Freigabe bedarf es nicht, wenn der monatliche Nettobetrag den Grundfreibetrag von 1.339,99 € bei einer Person ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht übersteigt. Wenn Unterhalt für eine Person geleistet wird, steigt der pfändungsfreie Betrag auf 1.839,99 €, bei zwei Personen auf 2.109,99 € usw. Soweit nicht bereits im Rahmen der erhöhten Pfändungsfreigrenzen die Auszahlung möglich ist, können Sie wegen der eindeutigen Zweckbestimmung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2021 (Aktenzeichen: VII ZB 24/20) beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe der Energiekostenpauschale stellen. Dabei sollte in dem Antrag insbesondere darauf verwiesen werden, dass nach der Zweckbestimmung der Energiepreispauschale gemäß § 851 Abs. 1 ZPO es sich um eine nicht pfändbare Forderung handelt und diese damit freizugeben ist.

Kontopfändung

Soweit bereits ein P-Konto besteht, muss eine gesonderte Freigabe wie bei der Lohnpfändung beim Gericht nur beantragt werde, wenn die gesetzlichen Freibeträge nach Eingang der Energiepreispauschale nicht ausreichen.

Ab Umwandlung des Kontos erhält der Kontoinhaber automatisch einen sogenannten Basispfändungsschutz (Pfändungsfreigrenze) von derzeit 1.340,00 Euro pro Monat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Die Banken räumen diese Erhöhungen aber nur ein, wenn eine Bescheinigung dazu vorliegt, die sogenannte P-Konto-Bescheinigung. Folgende Einrichtungen stellen diese Bescheinigungen aus: Sozialleistungsträger, Familienkassen, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater, Arbeitgeber.

Beispielsweise können wir als Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle somit eine solche Bescheinigung ausstellen, wenn die erforderlichen Nachweise uns dafür vorgelegt werden. Es muss immer nachgewiesen werden, dass die unterhaltsberechtigten Personen mit im Haushalt des Kontoinhabers leben oder der Kontoinhaber an andere Unterhaltsberechtigte Unterhalt zahlt. Leben unterhaltsberechtigte Personen mit im Haushalt, z.B. ein Ehepartner oder Kinder, wird weiteres Einkommen auf dem Konto geschützt: Für die erste Person, die unterhaltsberechtigt ist, beträgt der Freibetrag 500,62 €, für die 2. bis 5. Person jeweils 278,90 €.

Weitere Beträge, die mittels der P-Konto-Bescheinigung freigestellt werden können, wenn sie auf das P-Konto gezahlt werden, sind z.B. Kindergeld, Pflegegeld oder Leistungen, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Mehraufwand gezahlt werden. Weiterhin können zusätzlich beschränkt Einmalzahlungen bzw. Nachzahlungen mittels einer Bescheinigung freigegeben werden. Dies gilt bisher nicht für die Energiepreispauschale.

Soweit Sie eine P-Konto-Bescheinigung benötigen, können Sie uns per E-Mail an ed.ve1714004292-ebie1714004292@ofni1714004292 kontaktieren oder zu unseren Sprechzeiten persönlich vorsprechen. Soweit erforderlich, können wir Ihnen auch ein Musterschreiben für den Antrag auf Freigabe der Energiepauschale an das zuständige Amtsgericht zur Verfügung stellen.

Ihr Team von eibe e.V.