Zum Inhalt springen

Rund um die Kontopfändung

Anfrage an die eibe:

Ich habe ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) sowie ein weiteres – nicht gepfändetes – Girokonto. Auf dem bisher nicht gepfändeten Girokonto geht unter anderem das Kindergeld für mein Kind ein.
Nun erfolgte eine Kontopfändung auf dem Girokonto. Durch meine Bank wurde mir mitgeteilt, dass das gesamte Guthaben vom Girokonto einschließlich des Kindergeldes an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird.
Das Kindergeld ist doch unpfändbar – können Sie mir helfen?

Antwort:

Jeder hat einen Anspruch, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Aber man kann nur ein Konto als P-Konto führen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben kann nur über das P-Konto erreicht werden. Da Sie bereits ein P-Konto besitzen, kann das nunmehr gepfändete zweite Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass mit der Einrichtung eines P-Kontos unpfändbares Einkommen auf diesem P-Konto geschützt ist. Soweit unpfändbares Einkommen auf einem weiteren Konto eingeht, handelt es sich dann automatisch um pfändbares Einkommen und ist, wie in dem vorliegenden Fall geschildert, durch die Bank (als Drittschuldner) an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen.

Es besteht aber die Möglichkeit, dass Sie wegen der Freigabe des Kindergeldes auf dem nicht geschützten Konto einen Vollstreckungsschutzantrag wegen einer besonderen Härte an das zuständige Vollstreckungsgericht (Härtefallantrag nach § 765a ZPO) stellen.
Das Gericht muss dann den Pfändungsgläubiger anhören und wenn dieser sich nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist äußert bzw. keine Einwände geltend macht, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Freigabe des Kindergeldes.

Ergänzend noch einige allgemeine Hinweise zum P-Konto:

P-Konten können nur als Einzelkonten geführt werden, nie als Gemeinschaftskonten. Wer ein Gemeinschaftskonto führt und mit Pfändungen rechnen muss, sollte frühzeitig das Gemeinschaftskonto in jeweils ein (eigenes) Einzel-P-Konto umwandeln.

Höhe des Pfändungsschutzes
Wird ein P-Konto gepfändet, so besteht zunächst ein automatischer Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag von derzeit 1.178,59 € je Kalendermonat. Über diesen Grundfreibetrag kann im laufenden Monat – auch nach der Zustellung von Pfändungen – verfügt werden. Auf die Art der Zahlungseingänge auf dem Konto (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Schenkungen usw.) kommt es nicht an.

Erhöhung des Pfändungsschutzes durch eine P-Konto-Bescheinigung
Leistet der Kontoinhaber an eine oder mehrere Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt (Bar- oder Naturalunterhalt) oder gehen auf das Konto Sozialleistungen für Dritte (z.B. Lebensgefährte, Stiefkinder) ein, müssen die dafür erhöhten Freibeträge durch eine P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Freibeträge sind:

  • 1.622,16 € bei einer Unterhaltspflicht
  • 1.869,28 € bei zwei Unterhaltspflichten
  • 2.116,40 € bei drei Unterhaltspflichten
  • 2.363,52 € bei vier Unterhaltspflichten
  • 2.610,64 € bei fünf und mehr Unterhaltspflichten.

Zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden: Kindergeld, welches auf das gepfändete P-Konto fließt, gegebenenfalls Pflegegelder oder einmalige Sozialleistungen (z.B. Erstausstattung).
Die Bank kann diese Freibeträge aber nur berücksichtigen, wenn eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung eingereicht wird.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine P-Konto-Bescheinigung benötigen, rufen Sie uns bitte unter 0381 2019377 an.

Das eibe-Team