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Anhebung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2021

Schuldner- und Budgetberatungsstelle eibe e.V. Rostock informiert:

In unseren Beratungen wollen Ratsuchende immer wieder wissen, wie viel ihnen von ihrem Einkommen im Falle einer Pfändung verbleibt? Welcher Betrag gepfändet werden kann und was sie behalten dürfen?

Diese Frage beantwortet die gesetzliche Pfändungsfreigrenzentabelle, die vom Gesetzgeber auf der Grundlage von § 850 c Zivilprozessordnung erstellt wird. Was sind Pfändungsfreigrenzen? Ganz kurz gesagt sind das die Grenzen für das Einkommen, das dem Schuldner trotz einer Pfändung verbleiben muss.

Die Pfändungsfreigrenzentabelle geht vom Nettoeinkommen des Schuldners aus, egal ob es sich um Arbeitseinkommen, Rente, Sozialleistungen etc. handelt. Hat jemand mehrere Einkommen, so werden diese zusammengerechnet. Wenn der Arbeitgeber Zuschläge zu einer Grundvergütung zahlt, muss geprüft werden, ob diese Zuschläge ganz, teilweise oder gar nicht pfändbar sind.

Diese festgesetzten Pfändungsfreigrenzen werden in bestimmten Zeitabständen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Zum 01.07.2021 tritt die neue, aktualisierte Pfändungstabelle in Kraft.

Ab dem 01.07.2021 gilt für alle Personen zunächst ein Grundfreibetrag von 1.259,99 Euro. Dieser unpfändbare Grundfreibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Je höher die Anzahl der Unterhaltsberechtigten ist, umso höher ist der pfändungsfreie Betrag.

Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden) oder eingetragenen Lebenspartnern bestehen.

Bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen zählen natürlich nur die Personen, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

Wenn Unterhalt für eine Person geleistet wird, steigt der pfändungsfreie Betrag auf 1.729,99 Euro, bei zwei Personen auf 1.989,99 Euro usw.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner im Fall einer Pfändung zumindest der Betrag verbleibt, der zur Sicherung seines Existenzminimums und zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen notwendig ist.

Wer Einkommen über seinem Freibetrag hat, kann aus der Pfändungsfreigrenzentabelle ganz einfach den Betrag ablesen, den ein Gläubiger pfänden könnte bzw. der im Falle einer Insolvenz an die Gläubiger gezahlt werden muss.

Der Betrag, der über der Freigrenze liegt, ist nicht komplett pfändbar, sondern wird zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt nach einer komplizierten Formel. Deshalb wurde die Pfändungsfreigrenzentabelle erarbeitet, in der man entsprechend seinem eigenen Einkommen und der zutreffenden Anzahl der Unterhaltspflichten den pfändbaren Betrag ablesen kann.

Wer sich eine Pfändungsfreigrenzentabelle zulegen möchte, muss immer darauf achten, dass er eine aktuell gültige Tabelle erhält.

Ein wichtiger Tipp: Bei einer Kontopfändung gelten andere Regelungen. Die Pfändungsfreigrenzen gelten nicht “automatisch”, sondern der Pfändungsschutz sollte durch ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto – das P-Konto – gesichert werden.

Weitere Informationen zum Thema Pfändung erhalten Sie bei uns in der Beratungsstelle.

Sie können uns anrufen unter 0381 2019377 oder uns eine E-Mail schreiben an ed.ve1733499516-ebie1733499516@ofni1733499516.

Derzeit finden aufgrund der Corona-Einschränkungen keine Sprechstunden in der Doberaner Straße 43 c bzw. in der Eutiner Straße 20 (Kolping-Haus-Begegnungszentrum) in Rostock statt.

Ihr eibe-Team