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Bescheinigungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wir informieren Sie zum Thema:
Bescheinigungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ihr Konto ist gepfändet? Oder es besteht das Risiko, dass es gepfändet werden könnte?

In diesem Fall sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Ihre Bank stellt im P-Konto nur den Grundbetrag von 1.178,59 Euro frei. Für höhere Freibeträge benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung.

Was darf unsere Beratungsstelle Ihnen bescheinigen, damit höhere Freibeträge für Sie freigegeben werden?

  1. Freibeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten (minderjährige Kinder, volljährige Kinder, Ehepartner, getrenntlebende bzw. geschiedene Ehepartner)
  2. ggfls. Freibeträge für nicht verheiratete Partner als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe)
    Voraussetzung:
    Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und Unterhalt muss tatsächlich geleistet werden

     

    Nachweise:

    • bei Personen im Haushalt – Nachweis, dass diese Personen im Haushalt leben (z.B. Personalausweise, aktueller Schriftwechsel, Meldebescheinigung, Geburtsurkunden etc.)
    • bei Beziehern von Hartz IV reicht der aktuelle Hartz IV-Bescheid
    • bei Personen, die nicht im Haushalt leben – Nachweis, dass der Unterhalt tatsächlich geleistet wird (z.B. aktuelle Kontoauszüge, aktuelle Quittungen über Zahlung von Unterhalt)

    Hinweis:
    für nichteheliche Lebenspartner darf der Freibetrag gewährt werden, wenn die Bedarfsgemeinschaft Hartz IV bezieht und die Leistungen für den Lebenspartner auch auf das gepfändete Konto eingehen

  3. Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes

     

    Beispiele:

    • Pflegegelder, Pflegezulagen
    • Beihilfen für Blinde (z.B. fremde Führung oder Blindenhund)
    • Leistungen nach SGB II, III, oder IX als erhöhtes persönliches Budget, ebenso von der Krankenkasse oder Unfallversicherung
    • Kraftfahrzeughilfe nach SGB IX
  4. Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (gemeint sind nur staatliche Transferleistungen, kein Unterhalt)Beispiele:Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderzuschuss von Rentenversicherung, Kinderzulage nach SGB VII
  5. Einmalige Sozialleistungen

     

    Beispiele:

    • Kosten für Klassenfahrten
    • Erstausstattung bei Geburt eines Kindes oder nach Haftentlassung
    • Darlehen und Beihilfen
    • Krankheitskostenzuschuss
    • Auslagenerstattung bei Anbahnung/Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit
    • Zuschüsse bei Kuren
    • Erstattung Eigenanteile bei medizinischen Behandlungen, häusliche Krankenpflege
    • Sterbegeldzahlungen der Versicherung

Bitte beachten Sie in den obigen Angaben die benannten Unterlagen, die Sie für die Ausstellung einer P-Kontobescheinigung mitbringen müssen.
Alle Angaben, die Sie bei uns in der P-Konto-Beratung machen, müssen nachgewiesen und belegt werden.

z.B.
Sie erhalten das Kindergeld für ihr Kind: aktuellsten Kontoauszug mit Zahlungseingang des Kindergeldes mitbringen.

Das Kind lebt bei Ihnen im Haushalt: Meldebescheinigung oder SGB II-Bescheid mitbringen oder Briefwechsel, z.B. Schreiben eines Amtes, auf dem Ihr Kind dieselbe Adresse hat.
Bei anderen Geldern, die Sie erhalten, z.B. allem, was unter Punkt. 1 – 3 steht: Bescheide und aktuelle Kontoauszüge mit Zahlungseingang auf Ihrem Konto mitbringen.

Wir stellen Ihnen die P-Konto-Bescheinigungen in unseren Sprechstunden aus:

Sprechstunde

in der Doberaner Str. 43c, 18057 Rostock:

jeden Dienstag von 8.00 – 12.00 Uhr
jeden Donnerstag von 13.00 – 18.00 Uhr


in der Außenstelle in Lichtenhagen im Kolping Begegnungszentrum, Eutiner Str. 20, 18109 Rostock:

jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat von 13.00 – 15.30 Uhr

Welche Leistungen darf Ihnen nur das Amtsgericht bescheinigen, damit diese auf dem Konto freigegeben werden?

  1. Lohnnachzahlungen bzw. Nachzahlungen von Sozialleistungen
  2. bei “Doppelpfändung” Lohn und Konto – Freigabe der Einkünfte auf dem Konto, die der Arbeitgeber überweist
  3. Freistellung von unpfändbaren Lohnbestandteilen (Sonntags-, Feiertags-, Nachzuschläge, Erschwerniszuschläge etc.)
  4. Unterhaltsleistungen ohne gesetzliche Verpflichtung (z.B. Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner)
  5. Leistungen zur Sicherung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs

Das Amtsgericht benötigt eine Kopie der von uns auszustellenden P-Konto-Bescheinigung (siehe oben). Zusätzlich benötigen Sie für Amtsgericht bei Freistellungen, die mit den Lohnzahlungen zusammenhängen i.d.R. die letzten 6 Lohnscheine. Ansonsten Kontoauszüge von ca. 3 Monaten und Bescheide wie oben beschrieben.

Öffnungszeiten des Amtsgerichts Rostock:Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich 13.00 – 17.30 Uhr