Wir informieren Sie zum Thema:
Bescheinigungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Ihr Konto ist gepfändet? Oder es besteht das Risiko, dass es gepfändet werden könnte?
In diesem Fall sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Ihre Bank stellt im P-Konto nur den Grundbetrag von 1.178,59 Euro frei. Für höhere Freibeträge benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung.
Was darf unsere Beratungsstelle Ihnen bescheinigen, damit höhere Freibeträge für Sie freigegeben werden?
- Freibeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten (minderjährige Kinder, volljährige Kinder, Ehepartner, getrenntlebende bzw. geschiedene Ehepartner)
- ggfls. Freibeträge für nicht verheiratete Partner als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe)
Voraussetzung:
Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und Unterhalt muss tatsächlich geleistet werden.Nachweise:
- bei Personen im Haushalt – Nachweis, dass diese Personen im Haushalt leben (z.B. Personalausweise, aktueller Schriftwechsel, Meldebescheinigung, Geburtsurkunden etc.)
- bei Beziehern von Hartz IV reicht der aktuelle Hartz IV-Bescheid
- bei Personen, die nicht im Haushalt leben – Nachweis, dass der Unterhalt tatsächlich geleistet wird (z.B. aktuelle Kontoauszüge, aktuelle Quittungen über Zahlung von Unterhalt)
Hinweis:
für nichteheliche Lebenspartner darf der Freibetrag gewährt werden, wenn die Bedarfsgemeinschaft Hartz IV bezieht und die Leistungen für den Lebenspartner auch auf das gepfändete Konto eingehen - Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes
Beispiele:
- Pflegegelder, Pflegezulagen
- Beihilfen für Blinde (z.B. fremde Führung oder Blindenhund)
- Leistungen nach SGB II, III, oder IX als erhöhtes persönliches Budget, ebenso von der Krankenkasse oder Unfallversicherung
- Kraftfahrzeughilfe nach SGB IX
- Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (gemeint sind nur staatliche Transferleistungen, kein Unterhalt)
Beispiele:- Kindergeld,
- Kinderzuschlag
- Kinderzuschuss von Rentenversicherung
- Kinderzulage nach SGB VII
- Einmalige Sozialleistungen
Beispiele:
- Kosten für Klassenfahrten
- Erstausstattung bei Geburt eines Kindes oder nach Haftentlassung
- Darlehen und Beihilfen
- Krankheitskostenzuschuss
- Auslagenerstattung bei Anbahnung/Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit
- Zuschüsse bei Kuren
- Erstattung Eigenanteile bei medizinischen Behandlungen, häusliche Krankenpflege
- Sterbegeldzahlungen der Versicherung
Bitte beachten Sie in den obigen Angaben die benannten Unterlagen, die Sie für die Ausstellung einer P-Kontobescheinigung mitbringen müssen.
Alle Angaben, die Sie bei uns in der P-Konto-Beratung machen, müssen nachgewiesen und belegt werden.
z.B.
Sie erhalten das Kindergeld für ihr Kind: aktuellsten Kontoauszug mit Zahlungseingang des Kindergeldes mitbringen.
Das Kind lebt bei Ihnen im Haushalt: Meldebescheinigung oder SGB II-Bescheid mitbringen oder Briefwechsel, z.B. Schreiben eines Amtes, auf dem Ihr Kind dieselbe Adresse hat.
Bei anderen Geldern, die Sie erhalten, z.B. allem, was unter Punkt. 1 – 3 steht: Bescheide und aktuelle Kontoauszüge mit Zahlungseingang auf Ihrem Konto mitbringen.
Wir stellen Ihnen die P-Konto-Bescheinigungen in unseren Sprechstunden aus:
Welche Leistungen darf Ihnen nur das Amtsgericht bescheinigen, damit diese auf dem Konto freigegeben werden?
- Lohnnachzahlungen bzw. Nachzahlungen von Sozialleistungen
- bei “Doppelpfändung” Lohn und Konto – Freigabe der Einkünfte auf dem Konto, die der Arbeitgeber überweist
- Freistellung von unpfändbaren Lohnbestandteilen (Sonntags-, Feiertags-, Nachzuschläge, Erschwerniszuschläge etc.)
- Unterhaltsleistungen ohne gesetzliche Verpflichtung (z.B. Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner)
- Leistungen zur Sicherung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs
Das Amtsgericht benötigt eine Kopie der von uns auszustellenden P-Konto-Bescheinigung (siehe oben). Zusätzlich benötigen Sie für Amtsgericht bei Freistellungen, die mit den Lohnzahlungen zusammenhängen i.d.R. die letzten 6 Lohnscheine. Ansonsten Kontoauszüge von ca. 3 Monaten und Bescheide wie oben beschrieben.
Öffnungszeiten des Amtsgerichts Rostock: | Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr Dienstag zusätzlich 13.00 – 17.30 Uhr |