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Rund um das Pfändungsschutzkonto und Neuregelungen seit 01.12.2021

Frau S. wendet sich an die Schuldnerberatungsstelle, weil sie befürchtet, dass aufgrund von Schulden ihrem Konto eine Pfändung durch einen oder mehrere Gläubiger droht.
Sie weiß, dass sie als Kontoinhaberin ab diesem Moment keinerlei Verfügungen über ihr Konto mehr vornehmen könnte. Sie braucht dringend einen Pfändungsschutz für ihr Konto.
Sie wendet sich mit verschiedenen Fragen an die Beratungsstelle, die wir hier kurz beantworten möchten, weil das Thema sicherlich auch für andere Kontoinhaber interessant und wichtig ist. Immerhin werden in Deutschland 85 Millionen Konten geführt.

Gibt es denn einen Schutz für Konten?

Zur Beruhigung: Ja, den gibt es. Bereits 2010 wurde ein Gesetz geschaffen, das den Kontoinhabern ermöglicht, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das sogenannte P-Konto stellt sicher, dass der Kontoinhaber auch während einer Kontopfändung über das Einkommen verfügen kann, was vor einer Pfändung geschützt ist. Ziel ist es, ihm damit sein Existenzminimum sowie die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben zu sichern.
Ende 2020 gab es deutschlandweit 2,5 Millionen Pfändungsschutzkonten.

Wie bekomme ich so ein Konto? Dauert das lange?

P-Konten werden nur auf Antrag des Kontoinhabers von der Bank eingerichtet. Wichtig: Das ist kostenlos. Die Kontoführungsgebühren dürfen sich nicht erhöhen. Es können aber weitere Kosten entstehen, z.B. zusätzliche Buchungskosten.
Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto muss von der Bank innerhalb von 4 Geschäftstagen erledigt sein.

Über wieviel Geld darf ich denn verfügen?

Ab Umwandlung des Kontos erhält der Kontoinhaber automatisch einen sogenannten Basispfändungsschutz (Pfändungsfreigrenze) von derzeit 1.260,00 Euro pro Monat.

Und was ist, wenn bei mir im Haushalt noch andere Personen, z.B. Kinder leben? Oder wenn Kindesunterhalt auf mein Konto geht?

Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Leben unterhaltsberechtigte Personen mit im Haushalt, z.B. ein Ehepartner oder Kinder, wird weiteres Einkommen auf dem Konto geschützt: Für die erste Person, die unterhaltsberechtigt ist, beträgt der Freibetrag 471,44 €, für die 2. bis 5. Person jeweils 262,65 €.
Weitere Beträge, die freigestellt werden können, wenn sie auf das P-Konto gezahlt werden, sind z.B. Kindergeld, Pflegegeld oder Leistungen, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Mehraufwand gezahlt werden.
Die Banken räumen diese Erhöhungen aber nur ein, wenn eine Bescheinigung dazu vorliegt, die sogenannte P-Konto-Bescheinigung.

Woher bekomme ich so eine Bescheinigung?

Folgende Einrichtungen stellen diese Bescheinigungen aus: Sozialleistungsträger, Familienkassen, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater, Arbeitgeber.
Es muss immer nachgewiesen werden, dass die unterhaltsberechtigten Personen mit im Haushalt des Kontoinhabers leben oder dass der Kontoinhaber an andere Unterhaltsberechtigte Unterhalt zahlt.

Wie lange gelten die Freigrenzen und Beträge, die im Moment freigestellt werden? Es wird alles teurer, muss sie jetzt ewig mit diesen Beträgen auskommen?

Bisher wurden die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre zum 1. Juli einer ungeraden Jahreszahl angepasst, dies erfolgt nun jedes Jahr zum 01. Juli.

Und was ist, wenn nicht alles Geld, was geschützt ist, in dem laufenden Monat nicht verbraucht wird, noch Geld auf dem P-Konto ist? Ist es dann im nächsten Monat weg?

Keine Sorge, so schnell geht das nicht. Bisher konnte der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen werden. Er stand dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für diesen Folgemonat zur Verfügung. Künftig kann die Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens von einem Monat auf bis zu drei Monate verlängert werden.

Kann ich ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen, wenn es im Minus ist?

Ja, kann ich. Seit dem 01.12.2021 gilt das auch für Girokonten, die sich “im Minus befinden” (mit negativem Saldo). Das hat der Gesetzgeber jetzt ausdrücklich klargestellt. Banken dürfen also nicht – wie in der Vergangenheit vielfach geschehen – die Einrichtung eines P-Kontos unter Hinweis auf den Soll-Saldo verweigern. Und: Nach der Erklärung des Kontoinhabers, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt werden soll, dürfen auf dem Konto eingehende Gutschriften von der Bank nicht mehr mit deren Forderungen verrechnet werden. Das Guthaben muss dem Kontoinhaber im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung stehen. Für die Bank tritt nun ein sogenanntes Auf- und Verrechnungsverbot ein.

Und was macht nun die Bank, um an ihr Geld zu kommen?

Praktisch sieht das so aus, dass nach der Umwandlung die Bank zwei Konten führt: das P-Konto im Plus (Konto 1) und ein weiteres Buchungskonto (Konto 2) für die Forderung der Bank aus dem Soll-Saldo. Viele Banken wollen dann gern eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Kontoinhaber treffen.
Eine zwingende Notwendigkeit eine Zahlungsvereinbarung mit der Bank zur Rückführung des Minusbetrages zu schließen besteht nach neuem Recht nicht mehr, auch wenn es manchmal sinnvoll sein kann. Lassen Sie sich dazu beraten!

Was passiert, wenn ich nicht alleiniger Kontoinhaber bin?

P-Konten können immer nur als Einzelkonten geführt werden, nie als Gemeinschaftskonten. Also bei drohender Pfändung unbedingt ein Einzelkonto eröffnen!

Und wenn ich beim Gemeinschaftskonto von der Pfändung gar nichts ahne?

Neu geregelt ist folgendes: Wenn eine Pfändung für einen der Kontoinhaber auf ein Gemeinschaftskonto eingeht, kann dieser Kontoinhaber von der Bank verlangen, dass für ihn ein (neues) Einzelkonto eröffnet – und dieses auch gleich in ein P-Konto umgewandelt wird.
Dann wird von dem Guthaben auf dem gepfändeten Konto ein Anteil auf das neue Konto überwiesen. Dieser Anteil richtet sich nach der Anzahl der Kontoinhaber. Bei zwei Kontoinhabern wird die Hälfte des Guthabens übertragen, bei drei Kontoinhabern wird ein Drittel übertragen usw. Ein davon abweichender Übertragungsbetrag kann nur festgelegt werden, wenn sich alle Kontoinhaber gemeinsam mit dem pfändenden Gläubiger darauf einigen. Das dürfte eine umständliche und schwierige Vorgehensweise sein.

Wie sieht es aus, wenn ich Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen bekomme?

Diese konnten bislang nur auf Antrag beim Amtsgericht durch einen Beschluss von der Pfändung freigestellt werden. Das Verfahren dazu dauerte i.d.R. 4-6 Wochen. Seit 01.12.2021 dürfen die o.g. Stellen nachgezahlte Sozialleistungen in voller Höhe und nachgezahltes Arbeitseinkommen bis 500,00 € in die Bescheinigung mit aufnehmen.

Und wie lange gilt so eine P-Konto-Bescheinigung?

Die Banken hatten bisher sehr unterschiedliche Regelungen. Jetzt gilt, dass sie 2 Jahre gültig ist. Die Banken sind sogar verpflichtet, den Kontoinhaber 2 Monate vor Ablauf der Zeit zu informieren.

Noch ein Hinweis: Jeder Kontoinhaber darf nur ein P-Konto führen, auf dem das monatliche Existenzminimum automatisch vor dem Zugriff pfändender Gläubiger geschützt ist. Bei Einrichtung eines P-Kontos versichert man, dass man kein weiteres P-Konto hat.
Die Banken teilen die Einrichtung eines P-Kontos deshalb grundsätzlich der Schufa oder anderen Auskunfteien mit und gleichen die Angaben dort ab.

Ihr eibe-Team